{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-138_2021-01-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_138_5725904a692227324825c1f1a293ecde94bb5fc779d4b1edde7889acc1e3d84a5dca07a8b35a20ae438fcb9966d92fa859bbeb7037abe862ea14770ce956947b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde94bb5fc779d4b1edde7889acc1e3d84a5dca07a8b35a20ae438fcb9966d92fa859bbeb7037abe862ea14770ce956947b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_138", "Checksum": "258dbe929ddf99239453ddc07e622ace"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.01.2021 S 2019 138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Mai 2020 orientierte der zuständige Gerichtsschreiber die Rechtsvertreterin über\ndas Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2020. Da dieser den behaupteten\nAusstandsgrund eines freundschaftlichen Verhältnisses des Verwaltungsgerichts zur IV-\nStelle im Wesentlichen mit der dargelegten aktenwidrigen Behauptung begründe, erachte\ndas Verwaltungsgericht sein Gesuch als gegenstandslos. Sollte die Rechtsvertreterin am\nAusstandsgesuch festhalten wollen, erhalte sie hiermit bis 26. Mai 2020 die Gelegenheit,\ndies mitzuteilen und eine Begründung nachzureichen. Sollte sie sich innert der\nangesetzten Frist nicht vernehmen lassen, betrachte das Gericht dieses Gesuch zufolge\nGegenstandslosigkeit als erledigt.\n\nMit Verfügung vom 29. Mai 2020 hielt der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen\nKammer fest, dass das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegenstandlos sei.\n\nE. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2020 beantragte die IV-Stelle, es sei auf die\nBeschwerde gegen die Aufhebungsverfügung vom 29. August 2020 zufolge Verspätung\nnicht einzutreten. Eventualiter, d.h. im Eintretungsfall, sei sie abzuweisen. Die Beschwerde\ngegen die Rückerstattungsverfügung vom 17. September 2019 sei vollumfänglich\nabzuweisen. Zur Begründung macht die IV-Stelle geltend, mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer den Jahren 2014 bis 2017\nkeinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz aufgewiesen habe. Aus diesem Grund\nhabe er in dieser Zeit keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge\ngehabt.\n\nF. Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 wies der Vorsitzende der\nsozialversicherungsrechtlichen Kammer das Gesuch des Beschwerdeführers um\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.\n\nUrteil S 2019 138\n7\n\nG. In der Replik vom 17. September 2020 und in der Duplik vom 7. Oktober 2020\nhielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. Auf ihre Ausführungen wird\n– soweit notwendig – in den Erwägungen eingegangen.\n\nH. Am 22. Oktober 2020 wies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers darauf\nhin, dass er kein Dauermietverhältnis in C.________ unterhalte. Er miete jeweils eine\nFerienwohnung. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass Visa zu Besuchszwecken nur in\nstringenten Fällen verlängert würden, so bei Krankheit.\n\nI. Am 28. Oktober 2020 teilte das Verwaltungsgericht der Rechtsvertreterin mit, dass\nes im Verfahren S 2020 92, in welchem der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten\nsei, die seit dem 2. Juni 2020 ergangenen Akten bei der IV-Stelle eingeholt habe. Diese\nAkten würden in den Verfahren S 2019 130 und 133 und im vorliegenden Verfahren\nebenfalls beigezogen, ein Aktenverzeichnis liege dem Schreiben bei.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles\ngrundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu:\n29. August bzw. 17. September 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V\n362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei\nder Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE\n130 V 445 E. 1.2.1).\n\nAm 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen\ndes Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;\nSR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 83 ATSG vor, dass für im\nZeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen\nGericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende\nBeschwerde wurde am 15. Oktober 2019 der Post übergeben, weshalb die bis\n31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung\nfinden und in dieser Fassung zitiert werden.\n\nUrteil S 2019 138\n8\n\n2.\n2.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus\ndem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des\nEinführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche\nZuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69\nAbs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) –\nZuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben, stammen doch die angefochtenen\nVerfügungen vom 29. August 2019 und vom 17. September 2019 von der IV-Stelle Zug.\n\n2.2 Die IV-Stelle beantragt, auf die Beschwerde sei insoweit nicht einzutreten, als sie\ngegen die Aufhebungsverfügung vom 29. August 2019 gerichtet sei. Sie sei diesbezüglich\nnämlich verspätet und bezeichnenderweise werde in der Beschwerde auch nicht gesagt,\nwelche Verfügung der Rechtsvertreterin am 18. September 2019 zugegangen sei. Damit\nkönne vom Datum her realistischerweise wohl nur die Verfügung vom 17. September 2019\ngemeint sein.\n\n"}