7. Nach dem Gesagten ist die Frist zur Einreichung des Antrages verwirkt. Im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes haben sich Verwaltung und Gericht an die in § 11 IPVG festgesetzten Fristen zu halten, weshalb trotz Verständnis für die Situation der Beschwerdeführerin vorliegend keine Ausnahme gemacht werden kann. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist gemäss § 11 Abs. 3 VRG sind ebenso wenig erfüllt. Folglich ist die Beschwerde unbegründet und ist abzuweisen.