Vorliegend fehlt es an einer Handlung seitens der Behörde, welche ein schützenswertes Vertrauen begründen würde. In diesem Sinne kann die Beschwerdeführerin aus ihrer Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zu guter Letzt ist zu betonen, dass das Gebot der Rechtsgleichheit, d.h. das Gebot für die Verwaltung und die Gerichte, alle Urteil S 2019 137 12 Rechtssuchenden vor dem Gesetz gleich zu behandeln, für besondere Milde bzw. Kulanz keinen Spielraum offen lässt.