6. Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde sinngemäss auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr mit Behörden (act. 1, S. 3). Bei der Nachfrage nach dem Eingang ihrer IPV-Anmeldung in der letzten Juni-Woche habe sie ein neues Antragsformular zum Ausfüllen bekommen, trotz des anscheinend schon damals verwirkten Anspruchs. Diese Vorgehensweise der Ausgleichskasse habe sie im Glauben einer positiven Antwort verbleiben lassen. Dieses Verhalten der Behörden sei für sie nicht nachvollziehbar.