5.2 Der Wochenaufenthalt der Beschwerdeführerin in C.________ zwecks Prüfungsvorbereitung sowie die häufigen Arztbesuche vermögen den strengen rechtlichen Schranken für die Fristwiederherstellung nicht zu genügen. Insbesondere legt sie nicht dar, weshalb ihr ein rechtzeitiges Einreichen trotz dieser Umstände nicht möglich gewesen wäre. Sie war zwar vom 1. Februar bis und mit 17. Februar 2019 als transportunfähig eingestuft worden. Danach hätte aber ausreichend Zeit für die Einreichung des Gesuchs zur Verfügung gestanden. Das Unfallereignis vom 27. Juni 2019 kann nicht berücksichtigt werden, da sich dieses erst nach dem Verstreichen der Frist ereignet hatte.