hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist; es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln (Merkli/Aeschlimann/Her-zog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 43 N. 9). Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 112 V 255 E. 2a). Arbeitsüberlastung oder Irrtum über den Fristenlauf resp.