5.1 Die Wiederherstellung einer versäumten Frist gemäss § 11 Abs. 3 VRG dient dazu, die Rechtsnachteile aus unverschuldet versäumter Rechtshandlung zu beheben. Sie wird bei Versäumung gesetzlicher oder richterlicher Fristen gewährt. Das Gesetz lässt die Wiederherstellung nur zu, wenn der Partei kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a). Entschuldbare Gründe liegen nur vor, wenn die säumige Person aus Urteil S 2019 137 10