Erfüllungsgehilfe ist nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht, sondern jede Hilfsperson, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr nötig ist (Urteil BGer 8C_345/2009 vom 2. Juni 2009 E. 1.2). Die rechtliche Unerfahrenheit der Eltern bzw. ihrer Rechtsvertreter hat sich die Beschwerdeführerin anrechnen zu lassen, wie wenn sie selber gehandelt hätte, weshalb ihr Antrag als nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht gilt. 5. Es bleibt sodann zu prüfen, ob die Frist im Sinne von § 11 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) wiederherzustellen ist.