Die Beschwerdeführerin gibt selber zu verstehen, dass sie keinen Beweis für das rechtzeitige Einreichen ihres Antrags hat. Gleiches gilt für ihre KVG-Police. Es ist vorliegend nicht erkennbar, weshalb die Ausgleichskasse eine tatsachenwidrige Aussage machen sollte, namentlich dass auch in den Unterlagen der Eltern der Beschwerdeführerin ihre KVG- Police nicht enthalten gewesen sei. Da die Beschwerdeführerin vorliegend keinen Beweis erbringen kann, trägt sie als beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit. Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass weder die KVG- Police noch ein entsprechender Antrag auf Prämienverbilligung rechtzeitig eingereicht