Bei den vorliegenden Akten der Eltern befinde sich keine KVG-Police der Beschwerdeführerin. Folglich sei diese mit den anderen Anträgen nicht eingereicht worden (act. 3). 4.2 Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wer die rechtzeitige Ausübung eines fristgebundenen, verwirkungsbedrohten Rechts, wie das beim Anspruch auf Prämienverbilligung der Fall ist, geltend macht, hat hierfür den vollen Beweis zu erbringen Urteil S 2019 137 9