Dem hält die Ausgleichskasse entgegen, der Antrag der Beschwerdeführerin fehle bei den Anträgen der Eltern. Die Überprüfung der Anmeldeunterlagen habe ergeben, dass die besagte KVG-Police der Beschwerdeführerin nicht eingereicht worden sei. Dem Anmeldeformular der Eltern seien nur die beiden KVG-Policen der Geschwister beigelegen. Wäre die KVG-Police der Beschwerdeführerin eingereicht worden, wäre diese auch automatisch eingelesen und ins elektronische Archiv der Ausgleichskasse übernommen worden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Bei den vorliegenden Akten der Eltern befinde sich keine KVG-Police der Beschwerdeführerin.