Es sei der Ausgleichskasse aufgrund der Vorjahre und den ihr zugänglichen Steuerdaten die Bedürftigkeit der Prämienverbilligung bekannt gewesen. Sie – die Beschwerdeführerin – habe keinen Anlass, einen Anspruch von Fr. 2'000.– einfach zu ignorieren. Vor diesem Hintergrund hätte die Ausgleichskasse sie oder ihre Stellvertreter (ihre Eltern) hinweisen müssen (act. 1, S. 2 f.). Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wenn die Ausgleichskasse erst mit Vernehmlassung geltend mache, ihre KVG-Police befinde sich nicht bei den Unterlagen. Dies sei lediglich eine Schutzbehauptung, was wider besseren Wissens (sic!) bestritten werde (act. 5, S. 2).