4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Ihre Krankenkassenpolice sei entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in deren Entscheid zusammen mit denjenigen ihrer Eltern eingereicht worden, offenbar aber ohne das Antragsformular. Ob dieses Formular tatsächlich nicht mitgeschickt worden sei, wisse sie nicht und werde mit Nichtwissen bestritten. Dieser Umstand sei jedoch nicht überprüfbar, da bei der Ausgleichkasse keine Eingangs-/Empfangsbestätigung erfolgt sei. Es sei der Ausgleichskasse aufgrund der Vorjahre und den ihr zugänglichen Steuerdaten die Bedürftigkeit der Prämienverbilligung bekannt gewesen.