jemand trotzt all dieser Vorkehren die Einreichungsfrist verpasst, so hat er sich dies selber zuzuschreiben, und er hat die Konsequenz der Anspruchsverwirkung zu tragen. Prämienverbilligungsansprüche, die nicht innerhalb der Anmeldefrist bis zum 30. April des entsprechenden Jahres geltend gemacht werden, sind sodann sinngemäss grundsätzlich verwirkt, das heisst, das Recht auf Prämienverbilligung ist untergegangen.