Dem Anmeldeformular, welches der Beschwerdeführerin im Januar 2019 zugeschickt worden ist, lag ein Begleitbrief bei, mit dem deutlich hervorgehobenen Hinweis: "Reichen Sie bitte das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular bis spätestens 30. April 2019 bei der Einwohnerkontrolle bzw. der zuständigen Gemeinde Ihres Wohnortes ein. Andernfalls ist ihr Anspruch verwirkt." Dem gleichen Brief lag die Broschüre bei "Prämienverbilligungen im Kanton Zug 2019" mit dem Hinweis auf der vordersten Seite "Achtung! Eingabefrist 30. April 2019".