Vor dem Hintergrund der klaren gesetzlichen Regelung und der strengen Rechtsprechung wurde die Bevölkerung von der Ausgleichskasse umfassend über die Möglichkeit der Prämienverbilligung informiert. Im Rahmen dieser Information wurde jeweils darauf hingewiesen, dass das Gesuch zwingend spätestens bis zum 30. April eingereicht werden muss. Dem Anmeldeformular, welches der Beschwerdeführerin im Januar 2019 zugeschickt worden ist, lag ein Begleitbrief bei, mit dem deutlich hervorgehobenen Hinweis: "Reichen Sie bitte das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular bis spätestens 30. April 2019 bei der Einwohnerkontrolle bzw. der zuständigen Gemeinde Ihres Wohnortes ein.