Ausgleichskasse eine grosse Zahl von Gesuchen zu überprüfen. Um dies mit einem möglichst vernünftigen Aufwand und vor allem rechtzeitig bis zum Beginn der neuen Anspruchsperiode erledigen zu können, müssen im Gesetz verbindliche Fristen für die Anmeldung vorgesehen werden, nach deren Ablauf nicht angemeldete Ansprüche von Gesetzes wegen verwirkt sind (vgl. Urteil Verwaltungsgericht ZG S 99 31 vom 29. Juli 1999 und dortige Hinweise).