Dieser Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht, doch ist dabei zu beachten, welchen Zweck der Gesetzgeber im fraglichen Rechtsgebiet mit dem Institut verfolgen wollte. Schliesslich ist den im konkreten Fall gegebenen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 131 II 65 E. 1.3; 116 Ib 386 E. 3c/bb). Dass es sich bei den Fristen von § 11 IPVG um Verwirkungsfristen handelt, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Jedes Jahr sind von den Organen der Urteil S 2019 137 7