3.2 Bei beiden Fristen von § 11 Abs. 1 und 2 IPVG handelt es sich um Verwirkungsfristen. Durch die Verwirkung geht der Anspruch unter, wenn der Berechtigte nach Gesetz zur Vornahme gewisser, jenen Anspruch erhaltender Handlungen binnen einer bestimmten Frist verpflichtet ist und diese Handlung nicht rechtzeitig vornimmt (Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., bearbeitet von Koller/Schnyder/Druey, 2000, § 38 N. 43). Dieser Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht, doch ist dabei zu beachten, welchen Zweck der Gesetzgeber im fraglichen Rechtsgebiet mit dem Institut verfolgen wollte.