Allerdings haben auch Versicherte, die keine Bescheinigung erhalten haben, ihr Gesuch binnen derselben Frist bei der Gemeindestelle einzureichen (§ 10 Abs. 3 IPVG). Die Frist zur Gesuchstellung kann im Einzelfall durch die zuständige Gemeindestelle aus wichtigen Gründen bis zum 30. Juni des Jahres, für welches der Anspruch geltend gemacht wird, mit dem schriftlichen Hinweis verlängert werden, dass Ansprüche verwirken, wenn sie nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden (§ 11 Abs. 2 IPVG).