geht es doch darum, ob ihr Prämienverbilligungsgesuch zu Recht oder zu Unrecht nicht behandelt bzw. aus Gründen der Verwirkung abgewiesen wurde. Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung ist somit zu bejahen. Die Beschwerde enthält zudem einen sinngemässen Antrag sowie eine Begründung und entspricht den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist.