Demgegenüber steht die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – bei Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Stadt B.________, Kanton Zug und unbestrittener Zuständigkeit der Ausgleichskasse Zug für die Bearbeitung und erste Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung – ausser Zweifel. Fraglos ist die Beschwerdeführerin vom Einspracheentscheid vom 11. September 2019 direkt betroffen, Urteil S 2019 137 6