Nach § 20 Abs. 2 IPVG kann gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse sodann innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eingereicht werden. Fraglich ist, ob die am 15. Oktober 2019 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde als rechtzeitig zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Beschwerde, der Einspracheentscheid sei frühestens am 12. September 2019 zugegangen. Trifft dies zu, wäre die Beschwerde verspätet. Dies kann indessen mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl. statt vieler: Urteil BGer 9C_156/ 2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.1) sowie auf das nachstehend Erwogene offen gelassen werden.