2. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (IPVG; BGS 842.6) kann gegen die Verfügung der Ausgleichskasse innert 20 Tagen seit deren Mitteilung schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Die am 2. September 2019 gegen die Verfügung vom 13. August 2019 erhobene Einsprache gilt mithin als rechtzeitig. Nach § 20 Abs. 2 IPVG kann gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse sodann innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eingereicht werden.