F. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 (act. 8) stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Duplik zur Kenntnisnahme zu, mit der Annahme, die Parteien hätten sich in der Sache hinreichend geäussert, und teilte ihr mit, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen. Urteil S 2019 137 5 Das Verwaltungsgericht erwägt: