C. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2019 (act. 3) beantragte die Ausgleichskasse Zug die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, die KVG-Police der Beschwerdeführerin sei nicht mit den Unterlagen der Eltern eingereicht worden. Ansonsten wäre diese auch automatisch eingelesen und ins elektronische Archiv der Ausgleichskasse übernommen worden, was nicht der Fall sei. D. Mit Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. November 2019 (act. 5) äusserte sie ihre Zweifel an der Richtigkeit des Vorgehens der Ausgleichskasse und verwies auf ihre Beschwerde.