Es gebe folgend keinen Grund, dass sie die Nachteile trage, welche auf Fehler in der Verarbeitung eines Massengeschäfts zurückzuführen seien. Die Ausgleichskasse habe § 11 VRG falsch angewendet, da sie die Frage der Fristwiederherstellung nicht vor dem Hintergrund des in der Einsprache vorgebrachten Sachverhalts und der Begründung geprüft habe, sondern rein eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung.