Anspruchs, sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie und ihre Eltern hätten alles getan, um die Frist nicht zu versäumen. Die Beschwerdegegnerin hingegen habe das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt, indem sie die Verwirkung des Anspruchs aufgrund eines nicht nachvollziehbaren Verfahrensablaufs geprüft habe. Es gebe folgend keinen Grund, dass sie die Nachteile trage, welche auf Fehler in der Verarbeitung eines Massengeschäfts zurückzuführen seien.