Dieser Umstand sei nicht überprüfbar, da keine Eingangs-/ Empfangsbestätigung der Ausgleichskasse erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin vertritt die Meinung, da in den letzten Jahren der Antrag auf Prämienverbilligung immer eingereicht worden sei und ihre finanzielle Situation sich nicht geändert habe, hätte die Ausgleichskasse bei ihr nach dem Antrag telefonisch nachfragen bzw. über das Versehen aufklären müssen. Auch die erneute Formularaushändigung in der letzten Juni-Woche, trotz schon damals verwirkten Urteil S 2019 137 4