Kosten seien keine zu erheben. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt falsch festgestellt und sie sei nicht auf die mit Einsprache vorgebrachten Einwendungen eingegangen. Die Beschwerdeführerin rügte, die Ausgleichskasse behaupte, es sei einzig ihre Krankenkassen-Police (unbestrittenermassen) zusammen mit denjenigen ihrer Eltern eingereicht worden, jedoch ohne das Antragsformular. Ob jedoch das Antragsformular nicht mitgeschickt worden sei, wisse die Beschwerdegegnerin nicht, trotzdem bestreite sie dies. Dieser Umstand sei nicht überprüfbar, da keine Eingangs-/ Empfangsbestätigung der Ausgleichskasse erfolgt sei.