Aufgrund des Gesagten liege auch vorliegend ein wichtiger Grund für eine Fristwiederherstellung im Sinne des Gesetzes nicht vor. Gestützt auf das Gebot der rechtsgleichen Behandlung aller Gesuchsteller dürfe von den Fristen in § 11 IPVG keine Ausnahme gemacht werden (AK-act. 5, E. 3.5).