Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Anmeldeunterlagen nicht rechtzeitig eingereicht worden seien. Wenn die Eltern es als Stellvertreter der Einsprecherin versäumt hätten, die Anmeldung für die Tochter fristgerecht einzureichen, habe sich die Einsprecherin deren Verhalten anzurechnen. Einen Fristwiederherstellungsgrund stelle deren Versäumnis nicht dar. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung der Gesuchsteller gebiete, dass die in § 11 IPVG erwähnten Fristen strikte eingehalten würden. Aufgrund des Gesagten liege auch vorliegend ein wichtiger Grund für eine Fristwiederherstellung im Sinne des Gesetzes nicht vor.