Konsequenz der Anspruchsverwirkung zu tragen (AK-act. 5, E. 2.2 mit Aufzählung der Informationsbemühungen). Nach Wiedergabe des von der Versicherten in ihrer Einsprache dargelegten Sachverhalts (AK-act. 5, E. 3.4) hielt die Ausgleichskasse Zug fest, dass die Einsprecherin Ende Januar 2019 zusätzlich ein Anmeldeformular für die Prämienverbilligung, inklusiv einer Broschüre, von der Ausgleichskasse Zug zugeschickt bekommen habe. Sowohl auf dem Anmeldeformular als auch auf der Broschüre sei die Einreichefrist 30. April 2019 deutlich vermerkt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Anmeldeunterlagen nicht rechtzeitig eingereicht worden seien.