Vor dem Hintergrund dieser klaren gesetzlichen Regelung sei die Bevölkerung von der Ausgleichskasse umfassend über die Möglichkeit der Prämienverbilligung informiert worden, unter Hinweis auf die Frist bis zum 30. April 2019. Wenn jemand trotz dieser Vorkehren diese Frist verpasse, so habe er sich dies selber zuzuschreiben und die Urteil S 2019 137 3