Da sie bis zu diesem Datum auch kein Fristerstreckungsgesuch gemäss § 11 Abs. 2 IPVG gestellt habe, bleibe einzig zu prüfen, ob die versäumte Frist aus wichtigen Gründen wiederhergestellt werden könne (AK-act. 5, E. 3.3). Bei der Frist bis 30. April handle es sich gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Zug um eine Verwirkungsfrist, welche von Amtes wegen zu beachten sei und der Verfahrensbeschleunigung in der Verwaltung diene (AK-act. 5, E. 2.1). Vor dem Hintergrund dieser klaren gesetzlichen Regelung sei die Bevölkerung von der Ausgleichskasse umfassend über die Möglichkeit der Prämienverbilligung informiert worden, unter Hinweis auf die Frist bis zum 30. April 2019.