Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2019 (AK-act. 5) wies die Ausgleichskasse Zug die Einsprache der Versicherten (AK-act. 3) ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Versicherte habe ihr Gesuch um Prämienverbilligung unbestrittenermassen erst nach dem 30. April 2019 eingereicht und damit ihren Anspruch verwirkt. Da sie bis zu diesem Datum auch kein Fristerstreckungsgesuch gemäss § 11 Abs. 2 IPVG gestellt habe, bleibe einzig zu prüfen, ob die versäumte Frist aus wichtigen Gründen wiederhergestellt werden könne (AK-act. 5, E. 3.3).