Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte Einsprache datiert auf den 2. September 2019 (AK-act. 3) mit den Rechtsbegehren, die Verfügung betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für das Jahr 2019 sei aufzuheben, die Frist zur Einreichung des Antrags um Prämienverbilligung sei wiederherzustellen und die Beurteilung in Wiedererwägung zu ziehen. Kosten für den Einspracheentscheid seien keine zu erheben. Die Versicherte machte in der Einsprache geltend, sie habe vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 unbezahlten Urlaub bezogen und sich in dieser Zeit zum Lernen oder wegen Arztbesuchen oft in C.________ aufgehalten.