Mit Verfügung vom 13. August 2019 (AK-act. 2) stellte die Ausgleichskasse Zug gestützt auf § 11 Abs. 1 IPVG fest, dass der Antrag um individuelle Prämienverbilligung bis zum 30. April hätte eingereicht werden müssen, weshalb die Anmeldung vorliegend zu spät erfolgt und der Anspruch der Versicherten mithin verwirkt sei. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte Einsprache datiert auf den 2. September 2019 (AK-act. 3) mit den Rechtsbegehren, die Verfügung betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für das Jahr 2019 sei aufzuheben, die Frist zur Einreichung des Antrags um Prämienverbilligung sei wiederherzustellen und die Beurteilung in Wiedererwägung zu ziehen.