{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-03-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-137_2020-03-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_137_5725904a692227324825c1f1a293ecdeef71ba4d5867ce66f97b9d153572eda3658417a085d848ab70125a1c29a9e56d7dabb0e5ab476fe7f3f43a4a811f0bd4?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeef71ba4d5867ce66f97b9d153572eda3658417a085d848ab70125a1c29a9e56d7dabb0e5ab476fe7f3f43a4a811f0bd4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_137", "Checksum": "34c4e4890333c2725c87127c31cbf5ae"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.03.2020 S 2019 137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.03.2020 S 2019 137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.03.2020 S 2019 137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Der\nBeschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer Überprüfung des Anspruchs auf IPV\ninnerhalb des gesetzlichen Rahmens gewährt. Dass die Beschwerdeführerin sich dabei\nHoffnungen auf einen positiven Entscheid machte, liegt in der Natur der Sache und ist\nverständlich, dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass objektiv gesehen die\nBehörde durch ihr Verhalten zu keinem Zeitpunkt einen Vertrauensschutz im Sinne des\nGrundsatzes von Treu und Glauben erweckte. Vorliegend fehlt es an einer Handlung\nseitens der Behörde, welche ein schützenswertes Vertrauen begründen würde. In diesem\nSinne kann die Beschwerdeführerin aus ihrer Berufung auf den Grundsatz von Treu und\nGlauben nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zu guter Letzt ist zu betonen, dass das Gebot\nder Rechtsgleichheit, d.h. das Gebot für die Verwaltung und die Gerichte, alle\n\nUrteil S 2019 137\n12\n\nRechtssuchenden vor dem Gesetz gleich zu behandeln, für besondere Milde bzw. Kulanz\nkeinen Spielraum offen lässt.\n\n7. Nach dem Gesagten ist die Frist zur Einreichung des Antrages verwirkt. Im Sinne\ndes Gleichbehandlungsgebotes haben sich Verwaltung und Gericht an die in § 11 IPVG\nfestgesetzten Fristen zu halten, weshalb trotz Verständnis für die Situation der\nBeschwerdeführerin vorliegend keine Ausnahme gemacht werden kann. Die\nVoraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist gemäss § 11 Abs. 3 VRG sind\nebenso wenig erfüllt. Folglich ist die Beschwerde unbegründet und ist abzuweisen.\n\n8. Da das ATSG in casu nicht zur Anwendung gelangt, richtet sich die\nKostenregelung nach den Bestimmungen des VRG. Nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die\nKosten im Beschwerdeverfahren vor einer Verwaltungsbehörde und im Verfahren vor dem\nVerwaltungsgericht der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Allerdings sah das KVG in\nseiner alten Fassung, vor Inkrafttreten des ATSG, für alle Verfahren Kostenlosigkeit vor.\nNach dem Wegfall dieser bundesrechtlichen Bestimmungen unterliess der kantonale\nGesetzgeber aber die Schaffung einer entsprechenden neuen kantonalrechtlichen Norm.\nGleichwohl ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber neu eine Kostenpflicht für die\nVerfahren zur Ausrichtung von Prämienverbilligungen einführen wollte. Vielmehr ist ein\ngesetzgeberisches Versehen anzunehmen, erschiene es doch als eher befremdend, ja\nstossend, der unterliegenden Beschwerdeführerin in dieser Sozialversicherungsstreitigkeit\nKosten aufzuerlegen. Somit werden der Beschwerdeführerin vorliegend keine Kosten\nauferlegt. Eine Parteienschädigung ist bei vollumfänglichem Unterliegen ebenfalls nicht\nzuzusprechen.\n\nUrteil S 2019 137\n13\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung),\nan die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern.\n\nZug, 30. März 2020\n\nIm Namen der\nSOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil S 2019 137\n"}