{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-03-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-137_2020-03-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_137_5725904a692227324825c1f1a293ecdeef71ba4d5867ce66f97b9d153572eda3658417a085d848ab70125a1c29a9e56d7dabb0e5ab476fe7f3f43a4a811f0bd4?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeef71ba4d5867ce66f97b9d153572eda3658417a085d848ab70125a1c29a9e56d7dabb0e5ab476fe7f3f43a4a811f0bd4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_137", "Checksum": "34c4e4890333c2725c87127c31cbf5ae"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.03.2020 S 2019 137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.03.2020 S 2019 137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.03.2020 S 2019 137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Erfüllungsgehilfe ist nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters\nuntersteht, sondern jede Hilfsperson, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr\nnötig ist (Urteil BGer 8C_345/2009 vom 2. Juni 2009 E. 1.2). Die rechtliche Unerfahrenheit\nder Eltern bzw. ihrer Rechtsvertreter hat sich die Beschwerdeführerin anrechnen zu\nlassen, wie wenn sie selber gehandelt hätte, weshalb ihr Antrag als nicht innerhalb der\ngesetzlichen Frist eingereicht gilt.\n\n5. Es bleibt sodann zu prüfen, ob die Frist im Sinne von § 11 Abs. 3 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) wiederherzustellen ist.\n\n5.1 Die Wiederherstellung einer versäumten Frist gemäss § 11 Abs. 3 VRG dient\ndazu, die Rechtsnachteile aus unverschuldet versäumter Rechtshandlung zu beheben. Sie\nwird bei Versäumung gesetzlicher oder richterlicher Fristen gewährt. Das Gesetz lässt die\nWiederherstellung nur zu, wenn der Partei kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112\nV 255 E. 2a). Entschuldbare Gründe liegen nur vor, wenn die säumige Person aus\n\nUrteil S 2019 137\n10\n\nhinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist,\nfristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr keine\nNachlässigkeit vorzuwerfen ist; es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln\n(Merkli/Aeschlimann/Her-zog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 43 N. 9).\nKrankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein,\ndoch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon\nabgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der\nVornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 112 V 255 E. 2a). Arbeitsüberlastung\noder Irrtum über den Fristenlauf resp. Rechtsunkenntnis stellen keinen wichtigen Grund für\ndie Wiederherstellung einer Frist dar (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.\n1983, S. 62 mit Verweis auf BGE 102 V 242 E. 3; 107 V 187 E. 2 und 108 V 109).\n\n5.2 Der Wochenaufenthalt der Beschwerdeführerin in C.________ zwecks\nPrüfungsvorbereitung sowie die häufigen Arztbesuche vermögen den strengen rechtlichen\nSchranken für die Fristwiederherstellung nicht zu genügen. Insbesondere legt sie nicht\ndar, weshalb ihr ein rechtzeitiges Einreichen trotz dieser Umstände nicht möglich gewesen\nwäre. Sie war zwar vom 1. Februar bis und mit 17. Februar 2019 als transportunfähig\neingestuft worden. Danach hätte aber ausreichend Zeit für die Einreichung des Gesuchs\nzur Verfügung gestanden. Das Unfallereignis vom 27. Juni 2019 kann nicht berücksichtigt\nwerden, da sich dieses erst nach dem Verstreichen der Frist ereignet hatte. Die\nBeschwerdeführerin bringt daher in ihrer Beschwerde nichts vor, was einen wichtigen\nGrund zu belegen vermöchte. Aus dem Umstand, dass sie die Einreichung des Antrags für\ndie IPV ihren Eltern übertragen hat, welche alles getan hätten, um ihn fristgerecht\neinzureichen, kann sie – wie oben dargelegt – nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Frist\nkann folglich nicht wiederhergestellt werden.\n\n6. Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde sinngemäss auch auf den\nGrundsatz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr mit Behörden (act. 1, S. 3). Bei der\nNachfrage nach dem Eingang ihrer IPV-Anmeldung in der letzten Juni-Woche habe sie ein\nneues Antragsformular zum Ausfüllen bekommen, trotz des anscheinend schon damals\nverwirkten Anspruchs. Diese Vorgehensweise der Ausgleichskasse habe sie im Glauben\neiner positiven Antwort verbleiben lassen. Dieses Verhalten der Behörden sei für sie nicht\nnachvollziehbar.\n\n6.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt der Grundsatz von Treu und\nGlauben nicht nur im Privatrecht, sondern auch im Verwaltungsrecht (vgl. BGE 96 I 11\n\nUrteil S 2019 137\n11\n\nE. 2). Nach Art. 9 BV sind staatliche Organe, nach Art. 5 Abs. 3 BV staatliche Organe und\nPrivate zum Handeln nach Treu und Glauben aufgerufen (BGE 137 V 394 E. 7.1; 136 I\n254 E. 5.2; 134 V 145 E. 5.2; zur Abgrenzung der beiden Institute Urteil BGer 1P.701/2004\nvom 7. April 2005 E. 4.2, in: ZBl 103/2002 S. 282). Die beiden Verfassungsbestimmungen\nwerden konkretisiert durch das gesetzliche, alle Rechtsbereiche ergreifende Verbot des\nRechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 491 E. 4.2.4; 137 V 394 E. 7.1; 130 II\n113 E. 4.2). Als Fallgruppe des Rechtsmissbrauchs betrifft Art. 2 Abs. 2 ZGB auch das\nwidersprüchliche Verhalten. Wer sich widersprüchlich oder missbräuchlich verhält oder die\nGegenseite täuscht, handelt diesem Gebot zuwider. Solches verdient keinen\nRechtsschutz. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und\nvertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Aus dem Grundsatz des\nVertrauensschutzes ergibt sich der Anspruch von Privaten, in ihrem berechtigten\nVertrauen auf behördliche Zusicherungen oder in ihren Erwartungen, welche durch\nbehördliches Verhalten erweckt wurden, geschützt zu werden. Ein Anspruch auf\nVertrauensschutz setzt in der Regel voraus, dass eine Disposition getroffen wurde, die\nsich ohne Nachteil nicht wieder rückgängig machen lässt; wobei Vertrauen und Disposition\nkausal zusammenhängen müssen (venire contra factum proprium; BGE 140 III 481 E.\n2.3.2; 137 III 208 E. 2.5; 125 III 257 E. 2a).\n\n"}