{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-03-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-137_2020-03-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_137_5725904a692227324825c1f1a293ecdeef71ba4d5867ce66f97b9d153572eda3658417a085d848ab70125a1c29a9e56d7dabb0e5ab476fe7f3f43a4a811f0bd4?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeef71ba4d5867ce66f97b9d153572eda3658417a085d848ab70125a1c29a9e56d7dabb0e5ab476fe7f3f43a4a811f0bd4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_137", "Checksum": "34c4e4890333c2725c87127c31cbf5ae"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.03.2020 S 2019 137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.03.2020 S 2019 137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.03.2020 S 2019 137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Dem Anmeldeformular, welches der Beschwerdeführerin im Januar 2019\nzugeschickt worden ist, lag ein Begleitbrief bei, mit dem deutlich hervorgehobenen\nHinweis: \"Reichen Sie bitte das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular bis spätestens\n30. April 2019 bei der Einwohnerkontrolle bzw. der zuständigen Gemeinde Ihres\nWohnortes ein. Andernfalls ist ihr Anspruch verwirkt.\" Dem gleichen Brief lag die\nBroschüre bei \"Prämienverbilligungen im Kanton Zug 2019\" mit dem Hinweis auf der\nvordersten Seite \"Achtung! Eingabefrist 30. April 2019\". Auch in den Zuger Medien wie im\nAmtsblatt ist immer wieder darauf hingewiesen worden, auch Plakate mit den\nentsprechenden Informationen zierten bis zum Ablauf der Frist die Wände von\nGemeindestellen, sozialen Institutionen und grossen Arbeitgebern im Kanton. Wenn nun\n\nUrteil S 2019 137\n8\n\njemand trotzt all dieser Vorkehren die Einreichungsfrist verpasst, so hat er sich dies selber\nzuzuschreiben, und er hat die Konsequenz der Anspruchsverwirkung zu tragen.\nPrämienverbilligungsansprüche, die nicht innerhalb der Anmeldefrist bis zum 30. April des\nentsprechenden Jahres geltend gemacht werden, sind sodann sinngemäss grundsätzlich\nverwirkt, das heisst, das Recht auf Prämienverbilligung ist untergegangen.\n\n4.\n4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine unrichtige Feststellung des\nSachverhalts. Ihre Krankenkassenpolice sei entgegen den Ausführungen der\nBeschwerdegegnerin in deren Entscheid zusammen mit denjenigen ihrer Eltern\neingereicht worden, offenbar aber ohne das Antragsformular. Ob dieses Formular\ntatsächlich nicht mitgeschickt worden sei, wisse sie nicht und werde mit Nichtwissen\nbestritten. Dieser Umstand sei jedoch nicht überprüfbar, da bei der Ausgleichkasse keine\nEingangs-/Empfangsbestätigung erfolgt sei. Es sei der Ausgleichskasse aufgrund der\nVorjahre und den ihr zugänglichen Steuerdaten die Bedürftigkeit der Prämienverbilligung\nbekannt gewesen. Sie – die Beschwerdeführerin – habe keinen Anlass, einen Anspruch\nvon Fr. 2'000.– einfach zu ignorieren. Vor diesem Hintergrund hätte die Ausgleichskasse\nsie oder ihre Stellvertreter (ihre Eltern) hinweisen müssen (act. 1, S. 2 f.). Es sei zudem\nnicht nachvollziehbar, wenn die Ausgleichskasse erst mit Vernehmlassung geltend mache,\nihre KVG-Police befinde sich nicht bei den Unterlagen. Dies sei lediglich eine\nSchutzbehauptung, was wider besseren Wissens (sic!) bestritten werde (act. 5, S. 2).\n\nDem hält die Ausgleichskasse entgegen, der Antrag der Beschwerdeführerin fehle bei den\nAnträgen der Eltern. Die Überprüfung der Anmeldeunterlagen habe ergeben, dass die\nbesagte KVG-Police der Beschwerdeführerin nicht eingereicht worden sei. Dem\nAnmeldeformular der Eltern seien nur die beiden KVG-Policen der Geschwister\nbeigelegen. Wäre die KVG-Police der Beschwerdeführerin eingereicht worden, wäre diese\nauch automatisch eingelesen und ins elektronische Archiv der Ausgleichskasse\nübernommen worden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Bei den vorliegenden Akten der\nEltern befinde sich keine KVG-Police der Beschwerdeführerin. Folglich sei diese mit den\nanderen Anträgen nicht eingereicht worden (act. 3).\n\n4.2 Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache\nzu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wer die rechtzeitige Ausübung eines\nfristgebundenen, verwirkungsbedrohten Rechts, wie das beim Anspruch auf\nPrämienverbilligung der Fall ist, geltend macht, hat hierfür den vollen Beweis zu erbringen\n\nUrteil S 2019 137\n9\n\n(BGE 130 III 321 E. 3.1). Es obliegt somit nicht etwa der Beschwerdegegnerin im\nvorliegenden Verfahren nachzuweisen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin nicht\nfristgerecht eingereicht wurde. Genauso wenig kommt ihr die Aufgabe zu, den\nrechtzeitigen Eingang des Antrags der potenziell Anspruchsberechtigten sicherzustellen.\nAus Sicht eines juristischen Laien mag diese Regelung schwer nachvollziehbar, ja gar\nstossend sein. Die Beweislast liegt jedoch bei der Gesuchstellerin. Mithin hat sie\nnachzuweisen, dass ihr Antrag rechtzeitig eingegangen ist und nicht umgekehrt. Die\nBeschwerdeführerin gibt selber zu verstehen, dass sie keinen Beweis für das rechtzeitige\nEinreichen ihres Antrags hat. Gleiches gilt für ihre KVG-Police. Es ist vorliegend nicht\nerkennbar, weshalb die Ausgleichskasse eine tatsachenwidrige Aussage machen sollte,\nnamentlich dass auch in den Unterlagen der Eltern der Beschwerdeführerin ihre KVG-\nPolice nicht enthalten gewesen sei. Da die Beschwerdeführerin vorliegend keinen Beweis\nerbringen kann, trägt sie als beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit. Es ist\ndeshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass weder die KVG-\nPolice noch ein entsprechender Antrag auf Prämienverbilligung rechtzeitig eingereicht\nworden sind.\n\n"}