{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-03-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-137_2020-03-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_137_5725904a692227324825c1f1a293ecdeef71ba4d5867ce66f97b9d153572eda3658417a085d848ab70125a1c29a9e56d7dabb0e5ab476fe7f3f43a4a811f0bd4?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeef71ba4d5867ce66f97b9d153572eda3658417a085d848ab70125a1c29a9e56d7dabb0e5ab476fe7f3f43a4a811f0bd4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_137", "Checksum": "34c4e4890333c2725c87127c31cbf5ae"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.03.2020 S 2019 137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.03.2020 S 2019 137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.03.2020 S 2019 137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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September 2019 direkt betroffen,\n\nUrteil S 2019 137\n6\n\ngeht es doch darum, ob ihr Prämienverbilligungsgesuch zu Recht oder zu Unrecht nicht\nbehandelt bzw. aus Gründen der Verwirkung abgewiesen wurde. Die Legitimation der\nBeschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung ist somit zu bejahen. Die Beschwerde\nenthält zudem einen sinngemässen Antrag sowie eine Begründung und entspricht den an\neine Laienbeschwerde gestellten formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist.\n\n3.\n3.1 Gemäss § 1 IPVG soll den beitragsberechtigten Personen durch die Verbilligung\nder Prämien in der Krankenpflegeversicherung ein angemessener Versicherungsschutz zu\nfinanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden. Die Ausgleichskasse, die\nGemeindestellen für die Krankenversicherung und die Krankenversicherer sorgen dabei\ngemeinsam für eine angemessene Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der\nPrämienverbilligung (§ 8 Abs. 1 IPVG). Personen, die aufgrund der massgebenden\nSteuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, stellt die\nAusgleichskasse zu Beginn des Jahres eine Bescheinigung zu (§ 10 Abs. 1 IPVG).\nPersonen, welche Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, reichen die Bescheinigung\nzusammen mit dem Versicherungsnachweis bis zum 30. April bei jener Gemeinde ein, wo\nsie am 1. Januar des Jahres Wohnsitz hatten (§ 11 Abs. 1 IPVG). Allerdings haben auch\nVersicherte, die keine Bescheinigung erhalten haben, ihr Gesuch binnen derselben Frist\nbei der Gemeindestelle einzureichen (§ 10 Abs. 3 IPVG). Die Frist zur Gesuchstellung\nkann im Einzelfall durch die zuständige Gemeindestelle aus wichtigen Gründen bis zum\n30. Juni des Jahres, für welches der Anspruch geltend gemacht wird, mit dem schriftlichen\nHinweis verlängert werden, dass Ansprüche verwirken, wenn sie nach Ablauf dieser Frist\ngeltend gemacht werden (§ 11 Abs. 2 IPVG).\n\n3.2 Bei beiden Fristen von § 11 Abs. 1 und 2 IPVG handelt es sich um\nVerwirkungsfristen. Durch die Verwirkung geht der Anspruch unter, wenn der Berechtigte\nnach Gesetz zur Vornahme gewisser, jenen Anspruch erhaltender Handlungen binnen\neiner bestimmten Frist verpflichtet ist und diese Handlung nicht rechtzeitig vornimmt (Theo\nGuhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., bearbeitet von\nKoller/Schnyder/Druey, 2000, § 38 N. 43). Dieser Grundsatz gilt auch im öffentlichen\nRecht, doch ist dabei zu beachten, welchen Zweck der Gesetzgeber im fraglichen\nRechtsgebiet mit dem Institut verfolgen wollte. Schliesslich ist den im konkreten Fall\ngegebenen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 131 II 65 E. 1.3; 116 Ib 386 E. 3c/bb).\nDass es sich bei den Fristen von § 11 IPVG um Verwirkungsfristen handelt, ergibt sich aus\ndem Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Jedes Jahr sind von den Organen der\n\nUrteil S 2019 137\n7\n\nAusgleichskasse eine grosse Zahl von Gesuchen zu überprüfen. Um dies mit einem\nmöglichst vernünftigen Aufwand und vor allem rechtzeitig bis zum Beginn der neuen\nAnspruchsperiode erledigen zu können, müssen im Gesetz verbindliche Fristen für die\nAnmeldung vorgesehen werden, nach deren Ablauf nicht angemeldete Ansprüche von\nGesetzes wegen verwirkt sind (vgl. Urteil Verwaltungsgericht ZG S 99 31 vom 29. Juli\n1999 und dortige Hinweise).\n\n3.3 Prämienverbilligungsansprüche, die nicht innerhalb der Anmeldefrist bis Ende\nApril des entsprechenden Jahres geltend gemacht werden, sind grundsätzlich verwirkt.\nWeil es sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen handelt, sind sie für die\nrechtsanwendenden Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen verbindlich. Bei der Verwirkung\ngeht das Recht selber unter, falls nicht innerhalb der Verwirkungsfrist die gesetzlich\nvorgesehene Handlung vorgenommen wird. Eine Unterbrechung der Frist ist nicht möglich\nund die Verwirkung ist von Amtes wegen zu beachten (Häfelin/Müller, Grundriss des\nAllgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl. 1993, Rz. 640). Wie bereits oben erwähnt, gelten\ndiese Grundsätze nicht absolut. So ist namentlich dem Zweck der Verwirkungsfrist\nRechnung zu tragen, der dazu führen kann, dass eine Wiederherstellung der Frist trotz\nVerwirkung zugelassen wird, oder dass die Verwirkung nicht berücksichtigt wird, wenn\nsich der Staat als Beklagter ohne Vorbehalt auf eine Sache einlässt oder ausdrücklich\ndarauf verzichtet, sich auf die Verwirkung zu berufen (Häfelin/Müller/Uhlmann,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 782).\n\n"}