{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-03-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-137_2020-03-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_137_5725904a692227324825c1f1a293ecdeef71ba4d5867ce66f97b9d153572eda3658417a085d848ab70125a1c29a9e56d7dabb0e5ab476fe7f3f43a4a811f0bd4?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeef71ba4d5867ce66f97b9d153572eda3658417a085d848ab70125a1c29a9e56d7dabb0e5ab476fe7f3f43a4a811f0bd4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_137", "Checksum": "34c4e4890333c2725c87127c31cbf5ae"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.03.2020 S 2019 137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.03.2020 S 2019 137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.03.2020 S 2019 137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Begründend führte die\nBeschwerdeführerin aus, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt falsch\nfestgestellt und sie sei nicht auf die mit Einsprache vorgebrachten Einwendungen\neingegangen. Die Beschwerdeführerin rügte, die Ausgleichskasse behaupte, es sei einzig\nihre Krankenkassen-Police (unbestrittenermassen) zusammen mit denjenigen ihrer Eltern\neingereicht worden, jedoch ohne das Antragsformular. Ob jedoch das Antragsformular\nnicht mitgeschickt worden sei, wisse die Beschwerdegegnerin nicht, trotzdem bestreite sie\ndies. Dieser Umstand sei nicht überprüfbar, da keine Eingangs-/ Empfangsbestätigung der\nAusgleichskasse erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin vertritt die Meinung, da in den letzten\nJahren der Antrag auf Prämienverbilligung immer eingereicht worden sei und ihre\nfinanzielle Situation sich nicht geändert habe, hätte die Ausgleichskasse bei ihr nach dem\nAntrag telefonisch nachfragen bzw. über das Versehen aufklären müssen. Auch die\nerneute Formularaushändigung in der letzten Juni-Woche, trotz schon damals verwirkten\n\nUrteil S 2019 137\n4\n\nAnspruchs, sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den\nStandpunkt, sie und ihre Eltern hätten alles getan, um die Frist nicht zu versäumen. Die\nBeschwerdegegnerin hingegen habe das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt, indem\nsie die Verwirkung des Anspruchs aufgrund eines nicht nachvollziehbaren\nVerfahrensablaufs geprüft habe. Es gebe folgend keinen Grund, dass sie die Nachteile\ntrage, welche auf Fehler in der Verarbeitung eines Massengeschäfts zurückzuführen\nseien. Die Ausgleichskasse habe § 11 VRG falsch angewendet, da sie die Frage der\nFristwiederherstellung nicht vor dem Hintergrund des in der Einsprache vorgebrachten\nSachverhalts und der Begründung geprüft habe, sondern rein eine allfällige\nSorgfaltspflichtverletzung.\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2019 (act. 3) beantragte die\nAusgleichskasse Zug die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, die\nKVG-Police der Beschwerdeführerin sei nicht mit den Unterlagen der Eltern eingereicht\nworden. Ansonsten wäre diese auch automatisch eingelesen und ins elektronische Archiv\nder Ausgleichskasse übernommen worden, was nicht der Fall sei.\n\nD. Mit Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. November 2019 (act. 5)\näusserte sie ihre Zweifel an der Richtigkeit des Vorgehens der Ausgleichskasse und\nverwies auf ihre Beschwerde.\n\nE. Am 10. Dezember 2019 ging beim Gericht die Duplik der Beschwerdegegnerin ein\nmit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7). Begründend führte sie aus, der\nAntrag der Beschwerdeführerin für die IPV sei nicht zusammen mit dem ihrer Eltern\neingegangen, und selbst wenn dem so wäre, wäre er nicht gültig gewesen, da die\nBeschwerdeführerin als eine 28-jährige Erwachsene einen eigenständigen Anspruch auf\nPrämienverbilligung habe und diesen mit einem eigenen Antrag geltend machen müsse.\n\nF. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 (act. 8) stellte das Gericht der\nBeschwerdeführerin die Duplik zur Kenntnisnahme zu, mit der Annahme, die Parteien\nhätten sich in der Sache hinreichend geäussert, und teilte ihr mit, der Schriftenwechsel sei\nabgeschlossen.\n\nUrteil S 2019 137\n5\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes\nüber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind nach\nArt. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10)\ngrundsätzlich auf die Krankenversicherung anwendbar. Artikel 1 Abs. 2 KVG nimmt von\ndieser grundsätzlich vorgesehenen Anwendbarkeit der ATSG-Bestimmungen diejenigen\nBereiche aus, die nicht das Verhältnis versicherte Person – Krankenversicherung betreffen\n(vgl. Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht, Bericht der Kommission des\nNationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 4673).\nIn Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG wird explizit die Ausrichtung von Prämienverbilligungen genannt.\nSomit findet das ATSG vorliegend keine Anwendung.\n\n2. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes betreffend individuelle Prämienverbilligung in\nder Krankenpflegeversicherung (IPVG; BGS 842.6) kann gegen die Verfügung der\nAusgleichskasse innert 20 Tagen seit deren Mitteilung schriftlich und begründet\nEinsprache erhoben werden. Die am 2. September 2019 gegen die Verfügung vom 13.\nAugust 2019 erhobene Einsprache gilt mithin als rechtzeitig. Nach § 20 Abs. 2 IPVG kann\ngegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse sodann innert 30 Tagen seit der\nMitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eingereicht werden.\nFraglich ist, ob die am 15. Oktober 2019 der schweizerischen Post übergebene\nBeschwerde als rechtzeitig zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer\nBeschwerde, der Einspracheentscheid sei frühestens am 12. September 2019\nzugegangen. Trifft dies zu, wäre die Beschwerde verspätet. Dies kann indessen mit Blick\nauf die Rechtsprechung (vgl. statt vieler: Urteil BGer 9C_156/ 2014 vom 12. Juni 2014\nE. 4.1) sowie auf das nachstehend Erwogene offen gelassen werden.\n\n"}