{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-03-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-137_2020-03-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_137_5725904a692227324825c1f1a293ecdeef71ba4d5867ce66f97b9d153572eda3658417a085d848ab70125a1c29a9e56d7dabb0e5ab476fe7f3f43a4a811f0bd4?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeef71ba4d5867ce66f97b9d153572eda3658417a085d848ab70125a1c29a9e56d7dabb0e5ab476fe7f3f43a4a811f0bd4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_137", "Checksum": "34c4e4890333c2725c87127c31cbf5ae"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.03.2020 S 2019 137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.03.2020 S 2019 137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.03.2020 S 2019 137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krankenkasse (Prämienverbilligung) | Prämienverbilligung Krank.vers"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:45", "Checksum": "c926f6def631357301ecbcab741312ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.03.2020 S 2019 137\nRegeste:\nKrankenkasse (Prämienverbilligung) | Prämienverbilligung Krank.vers\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nSOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und MLaw Ines Stocker\nGerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch\n\nU R T E I L vom 30. März 2020 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nKrankenkasse\n(Prämienverbilligung)\n\nS 2019 137\n2\n\nA. Die Versicherte A.________, Jahrgang 1991, reichte am 3. Juli 2019\n(Poststempel) das Formular zum Bezug der individuellen Prämienverbilligung in der\nKrankenpflegeversicherung für das Jahr 2019 bei der AHV-Zweigstelle B.________ ein\n(Posteingang am 4. Juli 2019; AK-act. 1).\n\nMit Verfügung vom 13. August 2019 (AK-act. 2) stellte die Ausgleichskasse Zug gestützt\nauf § 11 Abs. 1 IPVG fest, dass der Antrag um individuelle Prämienverbilligung bis zum\n30. April hätte eingereicht werden müssen, weshalb die Anmeldung vorliegend zu spät\nerfolgt und der Anspruch der Versicherten mithin verwirkt sei. Gegen diese Verfügung\nerhob die Versicherte Einsprache datiert auf den 2. September 2019 (AK-act. 3) mit den\nRechtsbegehren, die Verfügung betreffend individuelle Prämienverbilligung in der\nKrankenversicherung für das Jahr 2019 sei aufzuheben, die Frist zur Einreichung des\nAntrags um Prämienverbilligung sei wiederherzustellen und die Beurteilung in\nWiedererwägung zu ziehen. Kosten für den Einspracheentscheid seien keine zu erheben.\nDie Versicherte machte in der Einsprache geltend, sie habe vom 1. Januar bis 30. Juni\n2019 unbezahlten Urlaub bezogen und sich in dieser Zeit zum Lernen oder wegen\nArztbesuchen oft in C.________ aufgehalten. Sie habe ihren Antrag für die\nPrämienverbilligung und die Krankenkassenpolice ihren Eltern gegeben, damit diese die\nUnterlagen zusammen mit ihrem eigenen Antrag einreichen. Dies sei offenbar nicht\ngeschehen. Die Eltern hätten nur alle Policen eingereicht, nicht aber ihre Anmeldung. Dies\nhabe sie erst Ende Juni festgestellt und nicht mehr reagieren können (AK-act. 3, S. 1 f.).\n\nMit Einspracheentscheid vom 11. September 2019 (AK-act. 5) wies die Ausgleichskasse\nZug die Einsprache der Versicherten (AK-act. 3) ab. Zur Begründung wurde im\nWesentlichen ausgeführt, die Versicherte habe ihr Gesuch um Prämienverbilligung\nunbestrittenermassen erst nach dem 30. April 2019 eingereicht und damit ihren Anspruch\nverwirkt. Da sie bis zu diesem Datum auch kein Fristerstreckungsgesuch gemäss § 11\nAbs. 2 IPVG gestellt habe, bleibe einzig zu prüfen, ob die versäumte Frist aus wichtigen\nGründen wiederhergestellt werden könne (AK-act. 5, E. 3.3). Bei der Frist bis 30. April\nhandle es sich gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Zug um eine\nVerwirkungsfrist, welche von Amtes wegen zu beachten sei und der\nVerfahrensbeschleunigung in der Verwaltung diene (AK-act. 5, E. 2.1). Vor dem\nHintergrund dieser klaren gesetzlichen Regelung sei die Bevölkerung von der\nAusgleichskasse umfassend über die Möglichkeit der Prämienverbilligung informiert\nworden, unter Hinweis auf die Frist bis zum 30. April 2019. Wenn jemand trotz dieser\nVorkehren diese Frist verpasse, so habe er sich dies selber zuzuschreiben und die\n\nUrteil S 2019 137\n3\n\nKonsequenz der Anspruchsverwirkung zu tragen (AK-act. 5, E. 2.2 mit Aufzählung der\nInformationsbemühungen). Nach Wiedergabe des von der Versicherten in ihrer\nEinsprache dargelegten Sachverhalts (AK-act. 5, E. 3.4) hielt die Ausgleichskasse Zug\nfest, dass die Einsprecherin Ende Januar 2019 zusätzlich ein Anmeldeformular für die\nPrämienverbilligung, inklusiv einer Broschüre, von der Ausgleichskasse Zug zugeschickt\nbekommen habe. Sowohl auf dem Anmeldeformular als auch auf der Broschüre sei die\nEinreichefrist 30. April 2019 deutlich vermerkt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb\ndie Anmeldeunterlagen nicht rechtzeitig eingereicht worden seien. Wenn die Eltern es als\nStellvertreter der Einsprecherin versäumt hätten, die Anmeldung für die Tochter\nfristgerecht einzureichen, habe sich die Einsprecherin deren Verhalten anzurechnen.\nEinen Fristwiederherstellungsgrund stelle deren Versäumnis nicht dar. Das Gebot der\nrechtsgleichen Behandlung der Gesuchsteller gebiete, dass die in § 11 IPVG erwähnten\nFristen strikte eingehalten würden. Aufgrund des Gesagten liege auch vorliegend ein\nwichtiger Grund für eine Fristwiederherstellung im Sinne des Gesetzes nicht vor. Gestützt\nauf das Gebot der rechtsgleichen Behandlung aller Gesuchsteller dürfe von den Fristen in\n§ 11 IPVG keine Ausnahme gemacht werden (AK-act. 5, E. 3.5).\n\n"}