1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 5. September 2019 insoweit aufgehoben, als ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint wird, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine Rente von 10 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 2'500.– (inklusive Barauslagen und MWST) zugesprochen.