9. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine vom Gericht nach Ermessen festgesetzte Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– (inklusive Barauslagen und MWST) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). Urteil S 2019 136 19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________