8. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 5. September 2019 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint wird, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine Rente von 10 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.