__ im Bericht vom 26. Juli 2017 (UV-act. 261) eine wesentliche Änderung des Zustands gegenüber dem Vorjahresbefund und stimmte der Beurteilung des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin zu. Damit ist auch die Rüge, dass die Integritätsschätzung veraltet sei, nicht zu hören. Ist die zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 % nicht zu beanstanden, erübrigt sich eine erneute Schätzung des Integritätsschadens.