Urteil S 2019 136 18 Demgegenüber kann der vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Funktionsbehinderung in den unteren Sprunggelenken und der stärker gewordenen Arthrosebildung geltend gemachten Integritätseinbusse von 15 % (act. 1 S. 7) mangels eines medizinischen Substrats nicht gefolgt werden. Die Akten liefern keinerlei Anhaltspunkte für eine relevante Verschlimmerung der Arthrose nach der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 28. Februar 2017. Vielmehr verneinte der orthopädische Chirurg Dr. N.________ im Bericht vom 26. Juli 2017 (UV-act. 261) eine wesentliche Änderung des Zustands gegenüber dem Vorjahresbefund