7.3 Diese Einschätzung ist überzeugend und nachvollziehbar begründet. Sie beruht auf einer eingehenden Würdigung sämtlicher relevanten Akten samt klinischer Untersuchung des Beschwerdeführers und berücksichtigt die von den involvierten Ärzten erhobenen Befunde (vgl. E. 4.5). Die versicherungsmedizinische Beurteilung ist in sich widerspruchsfrei. Aus den Akten ergeben sich auch keine Indizien, die gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. Weiter beachtet sie den rechtlichen Rahmen und die Praxis der Suva (E. 7.1), weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3b/ee; BGer 8C_620/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 4.2.1).